Musikverein Dreis 1920 e.V.
Mitglied des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz
 

Satzung.

§ 1 - Satzung und Sitz

Der Verein führt den Namen "Musikverein Dreis 1920 e.V.". Er hat seinen Sitz in 54552 Dreis. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Zweck

Der Musikverein dient ausschließlich der Erhaltung und der Förderung der Volksmusik und will damit zur Pflege des kulturellen Lebens in den Ortsgemeinden Dreis, Dockweiler, und Betteldorf sowie der Nachbargemeinden beitragen. Dieses Ziel will er durch Gestaltung kirchlicher und weltlicher Feiern, insbesondere aber durch die Förderung der Jugendausbildung und ähnlich geeigneter Maßnahmen erreichen. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.

Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung. Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind unpolitisch und dienen rein kulturellen Interessen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Förderung der Jugendausbildung auf musikalischem Gebiet.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Entschädigung aus der Vereinskasse. Es dar keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft: Erwerb und Verlust

In den Verein können aktive, musiktreibende Mitglieder und fördernde Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen und fördern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund seiner an ihn gerichteten schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich oder mündlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum 1. eines jeden Monats zulässig. Im voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden in diesen Fällen nicht zurückerstattet. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einsprüche dagegen können bei der Jahreshauptversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

Die fördernde Mitgliedschaft beschränkt sich nur auf das Jahr, für das der festgesetzte Beitrag entrichtet wird. Wird der Beitrag nicht bezahlt, erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 - Teilnahme, Antrags- und Stimmrecht

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, nach der Regelung der Satzung an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind die aktiven Vereinsmitglieder, sofern sie bei der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 - Beiträge und sonstige Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, allgemeine Anordnungen des Vorstandes im Rahmen der Satzung einzuhalten, bei einer aktiven Tätigkeit regelmäßig die Proben zu besuchen und an den Veranstaltungen teilzunehmen und bei fördernder Mitgliedschaft den Beitrag jährlich unaufgefordert bis spätestens zum Ende des Monats Februar des jeweiligen Jahres auf das Konto des Musikvereins Dreis einzuzahlen bzw. nach Einzelaufforderung an den Kassierer des Musikvereins in bar zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt für Förderer zur Zeit 15,00 DM (Stand: 13.01.1978, aktuell: 20,00 DM) jährlich. Aktive Mitglieder zahlen zur Zeit jährlich 6,00 DM.

§ 6 - Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 - Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Veranstaltungen, der Mitgliederbeiträge und des Haushaltsplanes, die Wahl des Vorstandes und seiner Stellvertreter, die Aufstellung und Abänderung der Satzung, die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluß aus dem Verein und die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Die Rechnungsprüfung hat durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer zu erfolgen.

§ 8 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel eines Geschäftsjahres statt, wobei das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie wird mindestens 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung jedes einzelnen Mitgliedes einberufen. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe von mindesten 1/3 der aktiven Mitglieder gewünscht wird. Satz 2 gilt entsprechend. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Es können nur solche Personen gewählt werden, die der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorgeschlagen werden. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, kann offen gewählt werden. Auf Antrag findet jedoch eine geheime Wahl statt. Werden mehrere Vorschläge eingereicht, muß geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschluß gebildet, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Der Wahlausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. Einsprüche gegen die Wahl müssen noch während des Verlaufs der Mitgliederversammlung eingelegt werden und werden auch von der Versammlung entschieden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Vorstand und Vertretungsbefungnis

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, Kassiere, Dirigenten und zwei Beisitzern. Dieser Vorstand vertritt den Verein. Der jeweilige Dirigent ist geborenes Vorstandsmitglied. Dem Vorstand gehören nur aktive Mitglieder an. Die Ämter können untereinander auch in Personalunion ausgeübt werden. Ins diesem Falle wird die Zahl der Beisitzer so erhöht, daß immer 7 Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Zur Wahrnehmung der Interessen Jugendlicher wird ein Jugendvertreter mit geratender Stimme in den Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt durch die jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Wählbar sind nur Personen, die das Alter von 25 Jahren noch nicht überschritten haben.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im Vorstand besondere Verdienste erworben haben, zu stimmberechtigten Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. In dringenden Fällen kann durch mündliche Absprache aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

Bei Abstimmungen im Vorstand finden die Vorschriften des § 8 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende auch allein berechtigt.

§ 10 - Erledigung der Kassen- und laufenden Geschäfte

Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassierer oder das hiermit beauftragte Vorstandsmitglied. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung anzunehmen und sämtliche, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Schriftführer oder das hiermit beauftragte Vorstandsmitglied erledigt. Er arbeitet auf Anweisung des Vorsitzenden oder des Vorstandes.

Am Schluß jeden Geschäftsjahres ist ein Kassen- und Geschäftsbericht zu fertigen, der zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung dient.

§ 11 - Änderungsbefugnis

Sofern die Satzung des Musikvereins Dreis 1920 e.V. nichts anderes festgelegt hat, gelten die Bestimmungen bei Änderungen der Satzung des BGB. Anträge auf Satzungsänderung können von den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über eine Satzungsänderung kann nur durch ein 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden.

§ 12 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beim Abstimmungsverfahren ist eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen je zur Hälfte bei den Ortsgemeinden Dreis und Dockweiler sichergestellt, um es im Interesse einer den Zweck der §§ 2 und 3 der Satzung erfüllenden Organisation in diesen Gemeinden zur Verfügung stellen zu können. Das Finanzamt muß der beabsichtigen Verwendung des Vermögens zustimmen.

Zu diesem Zweck erfolgt eine Wertermittlung des Gesamtvermögens nach folgenden Gesichtspunkten:
Der amtierende Vorstand des Vereins setzt im Abstimmungsverfahren den Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Wert aller Instrumente, Noten und Geräte wird festgesetzt, das vorhandene Bargeld hinzugeschlagen und dann die Aufteilung des Vermögens durchgeführt, wobei zu berücksichtigen ist, daß jede Gemeinde auch die Hälfte der Instrumente, der Noten und Geräte sowie des Bargelds erhält.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Januar 1978 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.

54552 Dreis, den 13. Januar 1978
Die Mitglieder:
(Unterschriften der Mitglieder)

Satzungsänderungen:
Die vorstehende Satzungsänderung (nicht ausgewiesen, da bereits im Satzungstext integriert) wurde in der heutigen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

54552 Dockweiler, dem 10. Februar 1989
Musikverein Dreis 1920 e.V.

(Der vorstehende Satzungstext bildet lediglich eine Abschrift der Satzung des Musikverein Dreis 1920 e.V. und hat daher keinen Anspruch auf rechtliche Gültigkeit.)

Musikverein Dreis 1920 e.V.  •  Döhmstraße 8  •  54570 Betteldorf