Satzung.
§ 1 - Satzung und Sitz
Der Verein führt den Namen "Musikverein Dreis 1920 e.V.". Er hat seinen Sitz in
54552 Dreis. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 - Zweck
Der Musikverein dient ausschließlich der Erhaltung und der Förderung der
Volksmusik und will damit zur Pflege des kulturellen Lebens in den Ortsgemeinden
Dreis, Dockweiler, und Betteldorf sowie der Nachbargemeinden beitragen. Dieses
Ziel will er durch Gestaltung kirchlicher und weltlicher Feiern, insbesondere
aber durch die Förderung der Jugendausbildung und ähnlich geeigneter Maßnahmen
erreichen. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage ohne jede Absicht auf
Gewinnerzielung. Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind unpolitisch und dienen
rein kulturellen Interessen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die
Förderung der Jugendausbildung auf musikalischem Gebiet.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine weiteren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Entschädigung aus der
Vereinskasse. Es dar keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 - Mitgliedschaft: Erwerb und Verlust
In den Verein können aktive, musiktreibende Mitglieder und fördernde Mitglieder
aufgenommen werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen und fördern. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund seiner an ihn gerichteten
schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich oder mündlich
zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum 1. eines
jeden Monats zulässig. Im voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden in diesen
Fällen nicht zurückerstattet. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen,
gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen und die
Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Einsprüche dagegen können bei der Jahreshauptversammlung eingelegt
werden, die endgültig entscheidet.
Die fördernde Mitgliedschaft beschränkt sich nur auf das Jahr, für das der
festgesetzte Beitrag entrichtet wird. Wird der Beitrag nicht bezahlt, erlischt
automatisch die Mitgliedschaft.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das
Vereinsvermögen.
§ 4 - Teilnahme, Antrags- und Stimmrecht
Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, nach der Regelung der Satzung an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und sein Stimmrecht
auszuüben. Stimmberechtigt sind die aktiven Vereinsmitglieder, sofern sie bei
der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 - Beiträge und sonstige Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, allgemeine Anordnungen des Vorstandes im Rahmen
der Satzung einzuhalten, bei einer aktiven Tätigkeit regelmäßig die Proben zu
besuchen und an den Veranstaltungen teilzunehmen und bei fördernder
Mitgliedschaft den Beitrag jährlich unaufgefordert bis spätestens zum Ende des
Monats Februar des jeweiligen Jahres auf das Konto des Musikvereins Dreis
einzuzahlen bzw. nach Einzelaufforderung an den Kassierer des Musikvereins in
bar zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er
beträgt für Förderer zur Zeit 15,00 DM (Stand: 13.01.1978, aktuell: 20,00 DM)
jährlich. Aktive Mitglieder zahlen zur Zeit jährlich 6,00 DM.
§ 6 - Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch
den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei und haben zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 7 - Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Geschäfts- und
Kassenberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der
Veranstaltungen, der Mitgliederbeiträge und des Haushaltsplanes, die Wahl des
Vorstandes und seiner Stellvertreter, die Aufstellung und Abänderung der
Satzung, die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluß aus dem Verein und die
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Die Rechnungsprüfung hat durch
zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer zu erfolgen.
§ 8 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel eines
Geschäftsjahres statt, wobei das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie
wird mindestens 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung jedes einzelnen Mitgliedes einberufen. Der Vorstand kann bei
dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
dies unter Angabe der Gründe von mindesten 1/3 der aktiven Mitglieder gewünscht
wird. Satz 2 gilt entsprechend. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen 3
Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder mündlich eingereicht
werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt
die Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die
Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Es können nur solche Personen gewählt werden, die der Mitgliederversammlung vor
der Wahl vorgeschlagen werden. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, kann offen
gewählt werden. Auf Antrag findet jedoch eine geheime Wahl statt. Werden mehrere
Vorschläge eingereicht, muß geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang
niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch
hierbei niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so erfolgt zwischen
den beiden Personen, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht
haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die
Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so
entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den
Vorsitzenden.
Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschluß gebildet, der aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Der Wahlausschuß entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das
Wahlergebnis fest. Einsprüche gegen die Wahl müssen noch während des Verlaufs
der Mitgliederversammlung eingelegt werden und werden auch von der Versammlung
entschieden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Vorstand und Vertretungsbefungnis
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer, Kassiere, Dirigenten und zwei Beisitzern. Dieser Vorstand
vertritt den Verein. Der jeweilige Dirigent ist geborenes Vorstandsmitglied. Dem
Vorstand gehören nur aktive Mitglieder an. Die Ämter können untereinander auch
in Personalunion ausgeübt werden. Ins diesem Falle wird die Zahl der Beisitzer
so erhöht, daß immer 7 Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Die Wahl erfolgt auf
2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Zur Wahrnehmung der Interessen Jugendlicher wird ein Jugendvertreter mit
geratender Stimme in den Vorstand gewählt. Die Wahl erfolgt durch die
jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Wählbar sind nur
Personen, die das Alter von 25 Jahren noch nicht überschritten haben.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im Vorstand besondere
Verdienste erworben haben, zu stimmberechtigten Ehrenvorstandsmitgliedern
ernennen.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der
Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand wird vom 1.
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. In dringenden
Fällen kann durch mündliche Absprache aller Vorstandsmitglieder beschlossen
werden.
Bei Abstimmungen im Vorstand finden die Vorschriften des § 8 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Zur Vertretung des Vereins ist der
Vorsitzende auch allein berechtigt.
§ 10 - Erledigung der Kassen- und laufenden Geschäfte
Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassierer oder das hiermit
beauftragte Vorstandsmitglied. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen
Quittung anzunehmen und sämtliche, die Kassengeschäfte betreffenden
Schriftstücke zu unterzeichnen.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Schriftführer oder das
hiermit beauftragte Vorstandsmitglied erledigt. Er arbeitet auf Anweisung des
Vorsitzenden oder des Vorstandes.
Am Schluß jeden Geschäftsjahres ist ein Kassen- und Geschäftsbericht zu
fertigen, der zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung dient.
§ 11 - Änderungsbefugnis
Sofern die Satzung des Musikvereins Dreis 1920 e.V. nichts anderes festgelegt
hat, gelten die Bestimmungen bei Änderungen der Satzung des BGB. Anträge auf
Satzungsänderung können von den Mitgliedern rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung gestellt werden. Über eine Satzungsänderung kann nur durch
ein 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entschieden
werden.
§ 12 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von einer für diesen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beim Abstimmungsverfahren ist eine
3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des
Vereins wird das Vermögen je zur Hälfte bei den Ortsgemeinden Dreis und
Dockweiler sichergestellt, um es im Interesse einer den Zweck der §§ 2 und 3 der
Satzung erfüllenden Organisation in diesen Gemeinden zur Verfügung stellen zu
können. Das Finanzamt muß der beabsichtigen Verwendung des Vermögens zustimmen.
Zu diesem Zweck erfolgt eine Wertermittlung des Gesamtvermögens nach folgenden
Gesichtspunkten:
Der amtierende Vorstand des Vereins setzt im Abstimmungsverfahren den
Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände fest. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Wert aller Instrumente, Noten
und Geräte wird festgesetzt, das vorhandene Bargeld hinzugeschlagen und dann die
Aufteilung des Vermögens durchgeführt, wobei zu berücksichtigen ist, daß jede
Gemeinde auch die Hälfte der Instrumente, der Noten und Geräte sowie des
Bargelds erhält.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Januar 1978 beschlossen.
Sie tritt an diesem Tage in Kraft.
54552 Dreis, den 13. Januar 1978
Die Mitglieder:
(Unterschriften der Mitglieder)
Satzungsänderungen:
Die vorstehende Satzungsänderung (nicht ausgewiesen, da bereits im Satzungstext
integriert) wurde in der heutigen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
54552 Dockweiler, dem 10. Februar 1989
Musikverein Dreis 1920 e.V.
(Der vorstehende Satzungstext bildet lediglich eine Abschrift der Satzung des
Musikverein Dreis 1920 e.V. und hat daher keinen Anspruch auf rechtliche
Gültigkeit.)
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